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   VGH Baden-Württemberg, 24.06.2005 - 5 S 668/05   

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https://dejure.org/2005,13105
VGH Baden-Württemberg, 24.06.2005 - 5 S 668/05 (https://dejure.org/2005,13105)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.06.2005 - 5 S 668/05 (https://dejure.org/2005,13105)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juni 2005 - 5 S 668/05 (https://dejure.org/2005,13105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Genehmigung für Neuanpflanzung von Weinreben: unmittelbarer räumlicher Zusammenhang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung der Erteilung einer Genehmigung für den Anbau von Weinreben; Voraussetzungen für das Vorliegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit bestockten Flächen ; Einordnung von Feldwegen, die zwischen vorhandenen und neu zu bestockenden Rebflächen ...

  • Judicialis

    WeinG § 7 Abs. 1 Nr. 1a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WeinG § 7 Abs. 1 Nr. 1a
    Sonstiges Landwirtschaftsrecht, sonstiges Weinbaurecht, sonstiges Forstrecht: Neuanpflanzung, Genehmigung, Arrondierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 18
  • RdL 2006, 111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 11102/01

    Abgrenzung des Rebgeländes durch Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.2005 - 5 S 668/05
    Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1a WeinG besteht nicht nur im Fall einer Arrondierung der vorhandenen Rebflächen, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn sich das neu zu bestockende Grundstück als Ausdehnung in weinbaulich bislang nicht genutzte Flächen erweist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217).

    Diese Auffassung des Beklagten steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, wonach ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit bestockten Flächen nur dann vorliege, wenn sich die zur Bepflanzung vorgesehene Fläche nicht als bloße Ausdehnung des Rebgeländes in bisher nicht weinbaulich genutzte Flächen darstelle, sondern als Arrondierung der zulässigerweise bestockten Flächen gelten könne (Urt. v. 29.01.2002 - 7 A 11102/01 - RdL 2002, 217; Urt. v. 03.08.1982 - 7 A 103/81 - RdL 1982, 307).

  • OLG Stuttgart, 09.02.2015 - 8 W 54/15

    Kostenfestsetzungsverfahren: Interner Kostenerstattungsanspruch zwischen

    u.a. in NJW 2005, 2233, allein zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung dahin entschieden, dass der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat und die Entstehung und Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen richten (vgl. auch zur Richterablehnung: OLG Dresden RdL 2006, 111; OLG Düsseldorf AGS 2009, 268; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 766; OLG Stuttgart/Senat FamRZ 2014, 2018; und zur Sachverständigenablehnung: OLG Celle AGS 2008, 620; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 194; OLG Celle ZfSch 2010, 641; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 766; OLG Koblenz AGS 2013, 166; je m.w.N.; in diesen Entscheidungen geht es jeweils um den Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners).
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